Herzlich Willkommen beim Vermittlerregister

Das Vermittlerregister

Das Vermittlerregister

Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler bedürfen regelmäßig einer gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie müssen sich unter Bußgeldbewehrung in diesem Online-Register verzeichnen lassen. Die gewerbebezogenen Daten sind hier frei einsehbar. Die Nutzung der Daten zu werblichen Zwecken ist untersagt.

Zuständigkeiten

Zuständigkeiten

Behörden, die für die Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Vermittler/Berater-erlaubnis zuständig sind.

Statistiken

Statistiken

Statistiken über die in dem Register eingetragenen Vermittler und Berater werden einmal im Quartal auf der Homepage der DIHK veröffentlicht.

Vorschriften des Allgemeininteresses

Vorschriften des Allgemeininteresses

Die Ausübung des Versicherungsvertriebs durch Versicherungsunternehmen in Deutschland unterliegt den Vorschriften des Allgemeininteresses

EU-Register

EU-Register

In diesem Register sind die grenzüberschreitend tätigen Immobiliardarlehensvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragen.

 Hinweis zum Brexit

Hinweis zum Brexit

Seit dem 1. Januar 2021 besteht keine Grundlage mehr für eine Eintragung nach § 8 Satz 1 Nr. 5 VersVermV, soweit ein Versicherungsvermittler eine Tätigkeit in UK beabsichtigt. Denn mit dem endgültigen Austritt von UK besteht keine Grundlage mehr für das bisherige Passporting-System in diesem Bereich. Dies gilt im Übrigen auch für die Eintragungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Absatz 2 ImmVermV in Bezug auf Immobiliardarlehensvermittler.

Bekanntmachungen

Die zuständige Behörde kann gem. § 34d Abs. 11 Gewerbeordnung (GewO) für Versicherungsvermittler und nach § 34i Abs. 9 GewO für Immobiliardarlehensvermittler nicht mehr anfechtbare Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Berufszugangs- und Ausübungsregeln von Versicherungsvermittlern verhängt worden sind, in diesem Register bekannt machen.